Mess- und Eichgesetz

Neuregelung des gesetzlichen Messwesens

Gemäß Gesetz zur „Neuregelung des gesetzlichen Messwesens“ (Eichgesetz), gültig seit 25.07.2013 sind zukünftig wesentliche Änderungen zur bisherigen Rechtslage  zu beachten, über die wir Sie als Ihr Messdienstleister nachfolgend informieren möchten:

§32 Anzeigepflicht

Nach Wortlaut des Gesetzes müssen ab 01.01.2015 alle neu installierten geeichten Zähler mit kurzen Fristen an die jeweilige Landeseichbehörde gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Betreiber also der Hauseigentümer bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft ggf. der Verwalter. Dies wird im § 32 dieses Gesetzes geregelt.

Auf eine weitere Neuregelung des Gesetzes möchten wir besonders hinweisen:

§33 Anforderungen an das Verwenden von Messwertwerten

Gemäß § 33 dürfen Messwerte von Zählern im geschäftlichen Verkehr (wozu auch die Wohnungsvermietung gehört) nur bei deren bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet werden und gemäß § 37 dürfen Messgeräte insbesondere nicht nach Ablauf der Eichfrist verwendet werden.

Das Andrucken und das Verwenden von Ablesewerten nicht geeichter Geräte auf der Heizkostenabrechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld bis zu 50.000€ nach sich ziehen kann. Das Bußgeld kann sowohl gegen den Hauseigentümer/WEG (Verwalter) als auch gegen den Messdienst ausgesprochen werden.

Der entsprechende Verbrauch muss zukünftig in jedem Falle geschätzt werden, um einem Bußgeld zu entgehen. Die Abrechnung mit derart geschätzten Werten ist jedoch von Mieterseite möglicherweise angreifbar (15% Kürzungsrecht).

1. Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes vom 11. April 2016 ergeben sich mit Inkrafttreten ab dem 19.04.2016 wichtige Neuregelungen:

So ist zum Beispiel bei einer Anzeige durch einen Messdienstleister, der im Auftrag mehrerer Verwender Messwerte erfasst, für jede Messgeräteart nur noch eine einmalige Anzeige abzugeben.